Corona: Verbot der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche

Das Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung v. 17.04.2020 war rechtmäßig (BVerwG, Urteil v. 25.07.2024 – 3 CN 3.22).
Hintergrund:
Nach § 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO war die Öffnung von Ladengeschäften grundsätzlich untersagt. Ausgenommen waren Geschäfte für den täglichen Bedarf (wie zum Beispiel Lebensmittelhandel) und für die Grundversorgung notwendige Geschäfte (unter anderem Drogerien, Garten- und Baumärkte, Buchhandel). Öffnen durften auch Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm. Für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel sah § 7 Abs. 1 Sächs-CoronaSchVO gesonderte Regelungen vor. Die Verordnung galt vom 20. April bis 03.05.2020.