Arbeitsrecht: Inflationsausgleich während der Elternzeit
Tarifvertragsparteien ist es gestattet, den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. Mit der Regelung ist keine mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen verbunden (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.08.2024 – 14 SLa 303/24; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) erhalten Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 01.05.2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 01.01.2023 und dem 31.05.2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Nach § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich erhalten Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.