Gesetzgebung: Sonderabschreibung für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge
Die Bundesregierung hat am 04.09.2024 beschlossen, das Steuerfortentwicklungsgesetz u. a. um eine Sonderabschreibung für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge zu ergänzen.
Hintergrund: Mit der sog. Wachstumsinitiative hat sich die Bundesregierung vorgenommen, die Autoindustrie und ihre Beschäftigten beim Modernisierungsprojekt E-Mobilität zu unterstützen. Die steuerliche Förderung von dienstlich genutzten E-Autos soll dabei helfen, die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen weiter zu erhöhen. Zudem soll der Standort gezielt vorangebracht werden.
Die geplanten Maßnahmen:
- Für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Dazu soll eine neue Sonderabschreibung eingeführt werden. Über einen Zeitraum von sechs Jahren sollen die Anschaffungen – beginnend mit einem Satz von 40 Prozent – von der Steuer abgeschrieben werden können. Die Regelung soll befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 gelten.
- Zudem soll der Vorteil der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektro-Fahrzeuge erweitert werden: Arbeitnehmer, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, versteuern diesen Vorteil zurzeit vergünstigt, sofern das Fahrzeug höchstens 70.000 € kostet (Bruttolistenpreis) und nach dem 31.12.2023 angeschafft wird bzw wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Dieser Betrag soll auf 95.000 € angehoben werden. Die neue Höchstgrenze soll für Firmenwagen gelten, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden.