Grunderwerbsteuer: Erwerb von Gesellschaftsanteilen

Ein Treuhänder kann den Tat­bestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfül­len, wenn sich in seiner Hand erst­malig alle Anteile einer grund­besitzen­den GmbH un­mittel­bar oder mittel­bar ver­einigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treu­händer einen Teil der Anteile für Rech­nung seines Auf­trag­gebers (Treugeber) erwirbt (BFH, Urteil v. 10.04.2024 – II R 34/21; veröf­fent­licht am 22.08.2024).
Hintergrund: 
Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer – soweit eine Besteue­rung nach Abs. 2a der Vorschrift nicht in Betracht kommt – ein Rechts­geschäft, das den Anspruch auf Über­tragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % (heute 90 %) der Anteile der Gesell­schaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist gleicher­maßen auf grund­besitzende Personen- und Kapitalgesellschaften anwendbar.