Aussetzungszinsen bei AdV eines Feststellungsbescheids

Wird ein Grundlagenbescheid ange­fochten und Aussetzung der Voll­ziehung gewährt, ist für die Beur­teilung der endgül­tigen Erfolg­losigkeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Satz 2 AO ausschließ­lich auf das Ergebnis des gegen diesen Bescheid gerich­teten Rechts­behelfs­verfah­rens abzu­stellen (BFH, Urteil v. 10.04.2024 – II R 14/21; veröf­fent­licht am 22.08.2024).
Hintergrund: 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Betrag, dessen Vollziehung ausge­setzt wurde, zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfech­tungs­klage gegen den ausge­setzten Steuer­bescheid endgültig keinen Erfolg hat. Nach Satz 2 gilt dies entsprechend, wenn dies einen Grund­lagen­bescheid nach § 171 Abs. 10 AO betrifft und aufgrund dessen die Vollziehung des Folge­bescheids nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO ausgesetzt wurde.