Aufwärtsabfärbung bei lediglich verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG
Für den Eintritt einer Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, Satz 2 Alternative 2 EStG kommt es nur auf den Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte, nicht aber auf deren Höhe oder darauf an, ob ein zugewiesener Verlust der Ausgleichsbeschränkung des § 15a Abs. 1 EStG unterliegt (BFH, Urteil v. 11.07.2024 – IV R 18/22; veröffentlicht am 22.08.2024).