Überlassung gefährlicher Abfälle zur Entsorgung

Übernimmt ein Unternehmer gefähr­lichen Abfall zum ausschließ­lichen Zweck der gesetzlich ange­ordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreis­lauf­wirtschafts­gesetzes genannten Verwer­tungs­verfahren zur Rück­gewin­nung/Regene­rierung von Abfällen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsor­gungs­dienst­leistung vor. Die Annahme eines tausch­ähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unter­nehmer nicht in Betracht (BFH, Urteil v. 18.04.2024 – V R 7/22; veröf­fent­licht am 29.08.2024).