Zurechnungssubjekt des fiktiven Gewinns nach § 15a Abs. 3 EstG

15a Abs. 3 Satz 1 (Einlage­minderung) und Satz 3 (Haftungs­minderung) des EStG sind gesell­schafter­bezogen auszu­legen. Danach ist der fiktive Gewinn dem­jenigen Kom­mandi­tisten zuzu­rech­nen, der die für die Einlage­minde­rung erfor­der­liche Entnahme tätigt oder für den die im Handels­register einge­tragene Haft­summe gemin­dert wird (BFH, Urteil v 20.06.2024 – IV R 17/21; veröf­fent­licht am 05.09.2024).