Zurechnungssubjekt des fiktiven Gewinns nach § 15a Abs. 3 EstG
15a Abs. 3 Satz 1 (Einlageminderung) und Satz 3 (Haftungsminderung) des EStG sind gesellschafterbezogen auszulegen. Danach ist der fiktive Gewinn demjenigen Kommanditisten zuzurechnen, der die für die Einlageminderung erforderliche Entnahme tätigt oder für den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gemindert wird (BFH, Urteil v 20.06.2024 – IV R 17/21; veröffentlicht am 05.09.2024).