Steuerpflicht von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse

Eine inländische öffent­liche Kasse ist die Kasse einer inlän­dischen juristi­schen Person des öffent­lichen Rechts, sowie jede Kasse, die einer Insti­tution ange­hört, die der Dienst­aufsicht und der Prüfung ihres Finanz­gebarens durch die öffent­liche Hand unter­liegt. Die Kasse einer inlän­dischen, öffent­lich-recht­lichen Religions­gesell­schaft ist eine öffent­liche Kasse im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG (BFH, Urteil v. 11.07.2024 – VI R 35/21; veröf­fent­licht am 05.09.2024).
Hintergrund: Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, für dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AOgegenüber dem Leistungs­empfän­ger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsgrund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommen­steuer­pflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) Einkünfte aus nichtselb­ständiger Arbeit (§ 19 EStG), die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundes­eisenbahn­vermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegen­wärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungs­anspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss.