Körperschaftsteuer: Geschäftsführergehalt und Pension
Das BMF hat zu den Folgen des BFH-Urteils v. 15.03.2023 – I R 41/19 Stellung genommen und sein Schreiben v. 18.09.2017 (BStBl 2017 I S. 1293) angepasst (BMF, Schreiben v. 30.08.2024 – IV C 2 – S 2742/22/10003 :009).
Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil v. 15.03.2023 – I R 41/19 seine bisherige Rechtsprechung zur Annahme einer vGA bei der Weiterbeschäftigung eines GmbH-Geschäftsführers nach Erreichen der Altersgrenze bestätigt und dergestalt fortentwickelt, dass bei einer Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers die gleichzeitige Zahlung der zugesagten Versorgungsleistungen dann nicht zu einer vGA führt, wenn das Gehalt der Höhe nach begrenzt wird und zusammen mit der Versorgungszahlung die letzten Aktivbezüge nicht überschreitet (BFH, Urteil v. 15.03.2023 – I R 41/19).
Nunmehr hat das BMF Rn. 10 seines Schreibens v. 18.09.2017 – IV C 6 – S 2176/074/10006 BStBl 2017 I S. 1293 entsprechend angepasst.
Darüber hinaus stellt das BMF klar, dass – soweit der BFH in Rn. 28 des Urteils vom 15.03.2023, a. a. O., die – nicht entscheidungserhebliche – Auffassung vertritt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine vGA auszulösen, dem nicht beizupflichten ist. An der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines GesellschafterGeschäftsführers vereinbar ist, wird festgehalten.
Quelle: BMF, Schreiben v. 30.08.2024 – IV C 2 – S 2742/22/10003 :009, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)