Verschiebung des Meldeverfahrens nach §§ 45b und 45c EStG
Das BMF hat den Anwendungszeitpunkt des Meldeverfahrens nach §§ 45b und 45cEStG in Umsetzung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes verschoben (BMF, Schreiben v. 27.08.2024 – IV C 1 – S 2410/22/10001 :001).
Hintergrund: Die Regelungen der §§ 45b und 45c EStG wurden mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes neu in das EStG eingeführt. Gesetzlich vorgesehen ist, dass sie erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden sind, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2024 zufließen (§ 52 Abs. 44b und Abs. 44c EStG; ausführlich zu den §§ 45b und 45c EStG s. Hörster, NWB 22/2021 S. 1586, 1589 ff.). Das BMF hat nun den Anwendungszeitpunkt verschoben.
Danach ist die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31.12.2025 zufließen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 27.08.2024 – IV C 1 – S 2410/22/10001 :001, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)