Körperschaftsteuer: Vorteilseignung einer vGA aufgrund ersparten Aufwands

Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensmehrung kann sich eine Vorteilseignung daraus ergeben, dass der Gesellschafter eigenen Aufwand erspart. Die Aufwandsersparnis kann sich auch aus dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Erstattungs- bzw. Ausgleichsanspruchs ergeben (BFH, Urteil v. 22.5.2024 – I R 2/21, NV; veröffentlicht am 12.9.2024).

Hintergrund: Verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) sind nach ständiger RechtsprechungVermögensminderungen (verhinderte Vermögensmehrungen), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehen.