Schenkungsteuer: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Leistung i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStGist jedes Tun, Dulden oder Unter­lassen, das die Hin­gabe von Vermö­gen bewirkt. Auch die Abtre­tung eines Anteils an einer Kapital­gesell­schaft an diese selbst erfüllt den Leistungs­begriff. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schen­kung. Die Frei­gebig­keit der Leistung an die Gesell­schaft ist anders als beim Grund­tat­bestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht Voraus­setzung für die Steuer­bar­keit. Die Wert­erhöhung von Anteilen an einer Kapital­gesell­schaft i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 BewG zu ermit­teln. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des Bedach­ten vor der Leistung an die Gesell­schaft mit dem gemei­nen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu ver­gleichen. Der gemeine Wert der (teil )un­ent­gelt­lich bewirk­ten Leistung bildet die Ober­grenze für die Wert­erhöhung des Anteils nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG (BFH, Urteil v. 10.4.2024 – II R 22/21; veröf­fent­licht am 12.9.2024).
Hintergrund: § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStGverdrängt als Spezial­tatbestand den Grund­tat­bestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und fingiert eine Schen­kung des an eine Kapital­gesell­schaft Leistenden an den mittelbar oder unmit­telbar beteiligten (Mit )Gesell­schafter, dessen Geschäfts­anteil durch die Leistung eine Wert­erhöhung erfährt.