Schenkungsteuer: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
Leistung i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStGist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 BewG zu ermitteln. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen. Der gemeine Wert der (teil )unentgeltlich bewirkten Leistung bildet die Obergrenze für die Werterhöhung des Anteils nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG (BFH, Urteil v. 10.4.2024 – II R 22/21; veröffentlicht am 12.9.2024).
Hintergrund: § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStGverdrängt als Spezialtatbestand den Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und fingiert eine Schenkung des an eine Kapitalgesellschaft Leistenden an den mittelbar oder unmittelbar beteiligten (Mit )Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil durch die Leistung eine Werterhöhung erfährt.