Bescheidänderung bei Grundstücksveräußerung zwischen einander nahestehenden Personen zu überhöhtem Kaufpreis
Ein bestimmter Sachverhalt wird i. S. des § 174 Abs. 1 AO mehrfach berücksichtigt, wenn die Veräußerung eines Grundstücks zwischen einander nahestehenden Personen zu einem überhöhten Kaufpreis sowohl in einem Grunderwerbsteuerbescheid als auch in einem Schenkungsteuerbescheid berücksichtigt wird (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 19.9.2023 – 1 K 233/22).
Hintergrund:
Die Anwendung des § 174 Abs. 1 AO erfordert das Vorliegen von (positiv) widerstreitenden Steuerfestsetzungen zu Lasten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger. Vorausgesetzt wird, dass derselbe Sachverhalt in zwei Steuerbescheiden „mehrfach berücksichtigt” wird, und zwar zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Die in den (kollidierenden) Bescheiden getroffenen Regelungen müssen aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar und daher widersprüchlich sein, weil nur eine der festgesetzten oder angeordneten Rechtsfolgen zutreffen kann. Die in der mehrfachen Erfassung eines bestimmten Sachverhalts liegenden Unrichtigkeiten müssen einander nach materiellem Recht zwingend (denknotwendig) ausschließen.