Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung liegt vor

Endlich: Gestern gab die oberste Finanzbehörde bekannt, worauf bei der Einführung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025 zu achten ist. Im Vergleich zum im Sommer veröffentlichten Entwurf gibt es sinnvolle Nachbesserungen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat viele Anregungen aus der Praxis berücksichtigt.

Begrüßt werden unter anderem die folgenden Anpassungen:

✅ 𝗣𝗿𝗮𝘅𝗶𝘀𝗻𝗮𝗵𝗲 Ü𝗯𝗲𝗿𝗺𝗶𝘁𝘁𝗹𝘂𝗻𝗴𝘀𝘄𝗲𝗴𝗲

Das Schreiben enthält keine unnötigen Beschränkungen der Übermittlungswege mehr. So ist etwa die noch im Entwurf vorgesehene Maßgabe, dass ein USB-Stick kein zulässiger Weg ist, entfallen. Stattdessen nimmt das BMF auf Anregung zusätzliche, in der Praxis häufig vorkommende Übertragungsarten auf. So ist der Download von Rechnungen genauso zulässig wie die Ablage auf einem gemeinsamen Speicher in Konzernstrukturen.

 

✅ 𝗩𝗲𝗿𝗺𝗲𝗶𝗱𝘂𝗻𝗴 𝘂𝗻𝗻ö𝘁𝗶𝗴𝗲𝗿 𝗕ü𝗿𝗼𝗸𝗿𝗮𝘁𝗶𝗲 𝗯𝗲𝗶 𝗗𝗮𝘂𝗲𝗿𝗿𝗲𝗰𝗵𝗻𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻

Vor dem 01.01.2027 ausgestellte Dauerrechnungen in Papierform oder als PDF behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen entgegen dem Entwurf erst als E-Rechnung ausgestellt werden, wenn sich die Rechnungsangaben ändern.

 

✅ 𝗞𝗹𝗮𝗿𝘀𝘁𝗲𝗹𝗹𝘂𝗻𝗴 𝘇𝘂 𝗥𝗲𝗰𝗵𝗻𝘂𝗻𝗴𝘀𝗸𝗼𝗿𝗿𝗲𝗸𝘁𝘂𝗿𝗲𝗻

Bis zum Ablauf der Übergangsfristen können Unternehmer ihre Leistungen auch mit einer sonstigen Rechnung abrechnen (Papier, PDF- oder Worddatei). Muss diese Rechnung später korrigiert werden, kann dies in dem sonstigen Format erfolgen. Eine Pflicht zur Rechnungskorrektur mittels E-Rechnung besteht somit nur für Leistungen, die ohnehin mittels E-Rechnung abzurechnen sind.

 

⚠️ 𝗣𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁 𝘇𝘂𝗿 𝗔𝘂𝘀𝘀𝘁𝗲𝗹𝗹𝘂𝗻𝗴 𝘃𝗼𝗻 𝗘-𝗥𝗲𝗰𝗵𝗻𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 𝗯𝗲𝗶 𝗞𝗹𝗲𝗶𝗻𝘂𝗻𝘁𝗲𝗿𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗿𝗻

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) müssen trotz Kritik nach dem BMF-Schreiben noch auf die Pflicht achten. Jedoch: Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags dürfte heute grünes Licht für den Verzicht auf die Ausstellungspflicht für diesen Personenkreis gegeben haben. Wir bleiben dran und informieren!