Zur Haftung eines (ausgeschiedenen) Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 23.07.2024 – II ZR 206/22, DB 2024, 2011):
„Der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.“