Wiedereinführung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Der Bundesrat hat am 27.9.2024 dem „Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ zugestimmt (BR-Drucks. 415/24 (Beschluss)).
Hintergrund: Mit dem Gesetz soll eine steuerliche Entlastung für Land- und Forstwirte umgesetzt werden. Insbesondere kleineren und mittleren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben würden grundsätzlich geringere Rücklagen zur Überbrückung von klimabedingten Ernteausfällen zur Verfügung stehen. Sie würden daher von den unmittelbaren Folgen des Klimawandels sowie den allgemeinen Witterungsbedingungen relativ stärker berührt sein.
Ziel der Tarifermäßigung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist eine Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen. Die bisherige Regelung ist bis zum VZ 2022 befristet. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert habe, soll die Tarifermäßigung nun um zwei Betrachtungszeiträume (VZ 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028) verlängert werden.
Der Bundesrat hat der Verlängerung der Tarifermäßigung nun zugestimmt.
Die bisherige Regelung in § 32c EStG wird damit fortgeführt: Die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird auf den Betrag ermäßigt, der sich ergäbe, wenn diese Einkünfte gleichmäßig auf einen Drei-Jahres-Zeitraum verteilt würden. Somit wird bei schwankenden Gewinnen die steuerliche Progressionswirkung abgemildert. Die Wirkung wird jeweils im dritten Veranlagungszeitraum eines Betrachtungszeitraums erzielt und die für die ersten beiden Veranlagungszeiträume gezahlte Einkommensteuer im Ergebnis angerechnet. Eine Erhöhung des Steuertarifs zulasten der Land- und Forstwirte soll damit nicht erfolgen.
Quelle: Bundesrat online, Tagesordnungspunkt 5 zur 1047. Sitzung des Bundesrates (il)