Erlass eines Duldungsbescheids nach Restschuldbefreiung des Steuerschuldners
Die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 i. V. mit § 323 AO entfällt nicht dadurch, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO gewährt worden ist (BFH, Urteil v. 6.8.2024 – VII R 32/22; veröffentlicht am 10.10.2024).