Gewerbesteuer: Rückwirkende Änderung des § 7 Satz 3 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2009

Die in § 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuer­lichen Förde­rung der Elektro­mobi­lität und zur Ände­rung weiterer steuer­licher Vor­schriften vom 12.12.2019 (WElektroMobFördG) ange­ordnete rück­wirkende Geltung des § 7 Satz 3 GewStGi.d.F. des WElektroMobFördG ab dem Erhebungs­zeit­raum 2009 verstößt nicht gegen das verfas­sungs­recht­liche Rück­wirkungs­verbot (Art. 20 Abs. 3 GG: BFH, Urteil v. 7.8.2024 – IV R 22/23).