Erbschaftsteuer: Verfahren zur „Jastrowschen Klausel“ im Berliner Testament vor dem BVerfG
Beim BVerfG ist ein Verfahren anhängig, welches die „Jastrowsche Klausel“ im Berliner Testament zum Gegenstand hat. Das Az. beim BVerfG lautet 1 BvR 1381/24.
Hintergrund: Das sog. Berliner Testament ist bei der Erbeinsetzung zwischen Ehegatten weit verbreitet. Dabei setzen sich üblicherweise Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben des jeweils Erstversterbenden ein und die gemeinsamen Kinder als Erben des Letztversterbenden. Nicht selten finden sich auch sog. Strafklauseln, durch die Kinder gehindert werden sollen, beim Tod des Erstversterbenden den ihnen zustehenden Pflichtteil zu fordern. Die Kinder, die beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil nicht fordern, können demgegenüber mit einem erst mit dem Tod des Letztversterbenden fälligen Vermächtnis belohnt werden (sog. „Jastrowsche Klausel“).
Im Streitfall wendet sich die Klägerin gegen die Versteuerung eines fällig gewordenen Vermächtnisses. Im Finanzrechtsweg hatte sie damit keinen Erfolg (zuletzt BFH, Urteil v. 11.10.2023 – II R 34/20 BStBl 2024 II S. 375, s. hierzu Zehentmeier, NWB 31/2024 S. 2109sowie unsere Online-Nachricht v. 28.2.2024 mit Anmerkung Loose). Nunmehr hat die Klägerin Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Az. beim BVerfG lautet 1 BvR 1381/24.