Neue Verfahren vor dem EuGH
Der BFH weist auf vier neue Verfahren hin, die vor dem EuGH anhängig sind.
- Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf, Beschluss v. 4.9.2024 – 4 K 1619/23 Z (eingereicht am 23.9.2024) zu folgender Frage: Ist Artikel 172 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. EU L 343/1) gültig? Das Az. beim EuGH lautet C-617/24
- Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2024 (4 K 783/24 EU) (eingereicht am 23.09.2024) zur Vereinbarkeit restriktiver Maßnahmen gegenüber Russland. Das Az. beim EuGH lautet C-619/24.
- Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich)(eingereicht am 28.6.2024) zur Frage, ob die folgende Umsatzsteuerbefreiung eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt: Steuerfrei sind sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse. Das Az. beim EuGH lautet C-460/24.
- Vorabentscheidungsersuchen des Fovarosi Törvenyszek (Ungarn)(eingereicht am 17.7.2024) u.a. zu Einzelfragen das Vorgehen der ungarischen Steuerverwaltung die Gewährung des Vorsteuerabzugs betreffend. Das Az. beim EuGH lautet C-501/24.