Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Kartellschadensersatz

Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Kartellschadensersatz Stellung genommen. Danach sind Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens echter Schadensersatz (BMF, Schreiben v. 8.10.2024 – III C 2 – S 7100/19/10004 :006).

Demgemäß wird der UStAE in Abschnitt 1.3 Abs. 9 wie folgt geändert:

In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt

Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: „Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens (Kartellschadensersatz).“

Hinweis:

Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für Zahlungen von Kartellschadensersatz vor dem 1.1.2025 wird es nicht beanstandet, wenn der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger einvernehmlich von einer Entgeltminderung i.S.d. § 17 UStG ausgehen, sofern korrespondierend die erforderliche Vorsteuerkorrektur vorgenommen wird.