Erste Tätigkeitsstätte eines an einer Ausbildungsstätte eingesetzten Beamten

Bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, stellt die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte dar (FG Münster, Urteil v. 2.9.2024 – 15 K 698/22 E; Revision zugelassen).