Körperschaftsteuer: Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer
Das BMF hat im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 7.10.2024 – IV C 2 – S 2700/21/10001 :003).
Hintergrund: Der EuGH hat mit Urteil vom 6.3.2007 – C-292/04 „Meilicke“, entschieden, dass unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren auch eine ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen ist. „Im Hinblick auf das Ziel, die Doppelbesteuerung von Gesellschaftsgewinnen zu verhindern, die in Form von Dividenden ausgeschüttet werden“, muss im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen für Gewinnausschüttungen von im Inland nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften eine mit § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG (in der Fassung vor StSenkG vom 23.10.2000, BGBl. I S. 1433) vergleichbare Anrechnung ausländischer KSt gewährt werden (C – 292/04, Leitsatz).
Mit dem Urteil v. 30.6.2011 – C-262/09 „Meilicke II“ hat der EuGH zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen Stellung genommen. Danach ist für eine Steuergutschrift der Nachweis der auf ausländischen Dividenden lastenden Körperschaftsteuer erforderlich (s. hierzu Intemann, NWB 39/2011 S. 3268 sowie Linn/Müller, IWB 15/2011 S. 576).
Der BFH hat unter Berücksichtigung dieser EuGH-Urteile im Schlussurteil v. 15.1.2015 – I R 69/12, BStBl II S. …, Vorgaben für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die inländische Einkommensteuer eines Anteilseigners formuliert (s. Intemann, NWB 1/2016 S. 36).
In dem nun veröffentlichten Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:
- Vorzulegende Belege und Nachweise
- Voraussetzungen für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem Anrechnungsverfahren
- Methode zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags
Hinweis:
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen auf erhaltene Ausschüttungen anzuwenden, die noch nicht unter die Regelungen des Halbeinkünfteverfahrens (in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10. 2000, a.a.O.) fallen. Das Schreiben ist auch auf Ausschüttungen von Drittstaaten-Gesellschaften anzuwenden
Gesetzgebung: Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
Rückwirkend für das Jahr 2024 sollen der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer um 180 € auf 11.784 € steigen und der steuerliche Kinderfreibetrag um 228 € auf 6.612 €. Den entsprechenden Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ hat der Finanzausschuss des Bundestags am 16.10.2024 gebilligt (BT-Drucks. 20/12783).
Aus der SPD-Fraktion wurde in der knappen Debatte im Ausschuss darauf hingewiesen, dass es sich um ein verfassungsrechtliches Gebot halte. Dem stimmte die CDU/CSU-Fraktion zu, kritisierte jedoch, dass die Erhöhung der Freibeträge erst so spät im Jahr komme. Das stelle eine bürokratische Belastung für die Unternehmen dar. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sprach hingegen von einer rechtzeitigen Verabschiedung des Gesetzentwurfs.
Solange die FDP in einer Regierung sei, würden auch die Tarifeckwerte in der Einkommensteuer verschoben, machte die FDP-Fraktion deutlich. Der Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes (BT-Drucks 20/12778) mit den entsprechenden Regelungen stand jedoch am Mittwoch nicht mehr auf der Tagesordnung des Ausschusses.
Die AfD-Fraktion forderte eine Dynamisierung in Richtung eines „Steuertarifs auf Rädern“ zum Ausgleich der sog. Kalten Progression. Aus Sicht der Gruppe Die Linke ist das Existenzminimum zu niedrig angesetzt.
Für den Gesetzentwurf zur Erhöhung der steuerlichen Freibeträge stimmten die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und die Gruppe Die Linke. Die AfD-Fraktion enthielt sich.
Hinweis:
Das Gesetz soll am 18.10.2024 in 2./3. Lesung im Bundestag beschlossen werden. Danach muss der Bundesrat noch zustimmen. Die Länderkammer hat ihre Zustimmung bereits signalisiert.