Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts
Kosten für einen Prozess zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte oberhalb des Existenzminimums erzielt (FG Münster, Urteil v. 18.9.2024 – 1 K 494/18 E; Revision nicht zugelassen).