Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (BMJ)
Die Verbraucherstreitbeilegung soll entbürokratisiert und attraktiver gemacht werden. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes „zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung“ vor, den das Bundesministerium der Justiz (BMJ) am16.10.2024 veröffentlicht hat.
Hintergrund: Die Verbraucherstreitbeilegung ist eine Form der einvernehmlichen Konfliktbeilegung – und eine Alternative zur gerichtlichen Rechtsdurchsetzung. Mit dem geplanten Gesetz soll die Teilnahmebereitschaft von Unternehmen an der Verbraucherstreitbeilegung gefördert werden. Ferner soll der Zugang zur Verbraucherstreitbeilegung erleichtert und das Verfahren entbürokratisiert werden.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
- Wegfall der Kostenlast für vollständig obsiegende Unternehmer: Unternehmer sollen zukünftig in Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes (USS) nicht mehr die Kosten tragen müssen, wenn sie vollständig obsiegen. Schlichtungsverfahren sind für Verbraucher weiterhin grundsätzlich kostenfrei.
- Abschaffung der gesetzlichen Teilnahmefiktion für Unternehmer in Verfahren vor der USS: Um die Teilnahmebereitschaft von Unternehmern weiter zu fördern, soll die kostenauslösende Teilnahmefiktion aufgehoben werden. Diese greift bisher in dem Fall, dass ein Unternehmerauf einen von der USS übersandten Schlichtungsantrag schweigt. Es hat sich gezeigt, dass in Verfahren, bei denen die Teilnahmefiktion greift, keine hohe Annahmequote der Schlichtungsvorschläge zu verzeichnen ist. Diese Verfahren sind daher ein bürokratischer Aufwand, der nicht durch die Erledigung von Verfahren z.B. durch die Annahme des Schlichtungsvorschlags gerechtfertigt werden kann.
- Reduzierung und Konkretisierung der Informationspflichten für Unternehmer gegenüber Verbrauchern: Die Informationspflichten für Unternehmer sollen vereinfacht werden. Zum einen soll die allgemeine Pflicht für Unternehmer entfallen, auf ihrer Webseite sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzugeben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.Die allgemeine Informationspflicht über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle soll auf Unternehmer beschränkt werden, die sich zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung verpflichtet haben oder durch Rechtsvorschrift dazu verpflichtet sind. Zum anderen soll die Pflicht zur Angabe einer zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle gegenüber dem Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag für nicht teilnahmebereite Unternehmen entfallen.
- Einführung einer Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensakten der Schlichtungsstellen: Es soll eine eindeutige Frist für die Aufbewahrung der Verfahrensakten der Schlichtungsverfahren eingeführt werden.
- Ausweitung der Lotsenfunktion der USS: Um den Zugang zur Schlichtung sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer zu erleichtern, soll die Lotsenfunktion der USS ausgebaut werden. Es soll gesetzlich verankert werden, dass die USS als neutrale Stelle beiden Parteien für allgemeine Auskünfte zur Schlichtung bzw. zu den jeweils zuständigen Schlichtungsstellen zur Verfügung steht.
- Entlastung der Schlichtungsstellen: Die Verbraucherschlichtungsstellen sollen eine Bescheinigung nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (ZPOEG) nur noch auf Antrag ausstellen müssen.