Werbungskostenabzug für ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen

Die ausschließlich durch ein (Regel-)Insol­venz­ver­fahren verur­sachten Auf­wendun­gen sind der privaten Ver­mögens­sphäre des Steuer­pflich­tigen zuzu­ordnen und daher nicht als Werbungs­kosten bei den Einkünf­ten aus privaten Veräuße­rungs­geschäf­ten gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG abzieh­bar (BFH, Urteil v. 13.8.2024 – IX R 29/23; veröf­fent­licht am 31.10.2024).