Werbungskostenabzug für ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen
Die ausschließlich durch ein (Regel-)Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen sind der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG abziehbar (BFH, Urteil v. 13.8.2024 – IX R 29/23; veröffentlicht am 31.10.2024).