Bundestag beschließt Entwurf eines JStG 2024

Der Bundestag hat am 18.10.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024, BT-Drucks. 20/12780, 20/13157) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/13419 Buchstabe a)) in 2./3. Lesung beschlossen. Nun muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf wurde in zahlreichen Punkten geändert.

So wird die ursprünglich geplante Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht für Bildungseinrichtungen wie private Musikschulen und im Vereinssport so nicht umgesetzt. Bei den Bildungseinrichtungen beschränkt man sich darauf, die Vorgaben des europäischen Rechts umzusetzen, ohne dass es zu Verschlechterungen kommen soll. Die Umsatzsteuerbefreiung des (Vereins-)Sports wurde ersatzlos gestrichen.

Die Meldestandards zu Dividendenerträgen werden an die Faster-Richtlinie der EU angepasst.

Auch werden künftig 80 Prozent der Aufwendungen für die Betreuung von Kindern als Sonderausgaben berücksichtigt, maximal 4.800 Euro. Bisher galt hier eine Regel von zwei Dritteln mit einem Höchstbetrag von 4.000 Euro.

Verluste aus Termingeschäften sind künftig uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar.

Bei der Grundsteuer können Steuerpflichtige einen niedrigeren Wert für ihr Grundstück ansetzen, wenn sie mit einem Gutachten nachweisen, dass dieser mindestens 40 Prozent unter dem vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuerwert liegt.

Der Gesetzentwurf enthält nun keine Regelung mehr zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten durch Banken.