Kindergeld: Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern
Stellt ein Wanderarbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Inland erfüllt, seinen Antrag auf Kindergeld bei der inländischen Familienkasse erst nach Ablauf der in § 66 Abs. 3 EStG a.F. vorgesehenen sechsmonatigen Ausschlussfrist, kann die Ausschlussfrist auch durch einen nach dem Prinzip der europaweiten Antragsgleichstellung (Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) zu berücksichtigenden, im Ausland gestellten Antrag gewahrt werden (BFH, Urteil v. 11.7.2024 – III R 31/23; veröffentlicht am 7.11.2024).
Hintergrund: Gem. § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes v. 23.6.2017 (BGBl I 2017, 1682) – EStG a.F. – wird das Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag (vgl. § 67 EStG) auf Kindergeld eingegangen ist.