AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Höhe der Aussetzungszinsen

Aussetzung der Voll­ziehung wegen verfas­sungs­recht­licher Zweifel an der Höhe des Aus­setzungs­zins­satzes ist nur für Zins­zeit­räume ab dem 01.01.2019 und ledig­lich in Höhe der gesetz­lichen Spreizung der Aus­setzungs­zinsen und der Nach­zah­lungs­zinsen von 0,35 Prozent für jeden Monat zu gewähren (BFH, Beschluss v. 24.10.2024 – VI B 35/24; veröf­fent­lich am 14.11.2024).