Punktuelle Änderungsmöglichkeit

Die Änderung eines bestands­kräftigen Steuer­bescheids nach § 50d Abs. 8 S. 2 EStG setzt voraus, dass die Arbeit­nehmer­ein­künfte eines unbe­schränkt Steuer­pflichtigen wegen der Verlet­zung der in § 50d Abs. 8 S. 1 EStG normier­ten Nachweis­pflichten abkom­mens­widrig in die zu ändernde Einkom­men­steuer­veranla­gung einbe­zogen worden sind (BFH, Urteil v. 1.8.2024 – VI R 34/21; veröf­fent­licht am 21.11.2024).