Punktuelle Änderungsmöglichkeit
Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 50d Abs. 8 S. 2 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmereinkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen wegen der Verletzung der in § 50d Abs. 8 S. 1 EStG normierten Nachweispflichten abkommenswidrig in die zu ändernde Einkommensteuerveranlagung einbezogen worden sind (BFH, Urteil v. 1.8.2024 – VI R 34/21; veröffentlicht am 21.11.2024).