Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft

Sind die Voraussetzungen einer Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit einer KG als Organgesellschaft aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH erfüllt, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils v. 16.3.2023 – V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89). Dies gilt auch im Rechtsbehelfsverfahren der KG gegen eine ihr gegenüber ergangene Steuerfestsetzung (BFH, Urteil v. 5.9.2024 – V R 5/23; veröffentlicht am 21.11.2024).