Rückwirkende Anwendung der Steuerbefreiung für ab dem 1.3.2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen
Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt jedenfalls dann keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet worden ist (im Streitfall: Ankündigung der Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus verbunden mit dem Hinweis der Deklarierung als Corona-Sonderzahlung aus steuerlichen Gründen durch internen Aushang: Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.7.2024 – 9 K 196/22; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 25/24).