Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung

Für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung ist ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich (FG Münster, Beschluss v. 29.10.2024 – 3 V 1270/24 Ew,F; Beschwerde zugelassen).