SCHUFA-Meldung

Immer schön der Reihe nach: Werden Forderungen nach zweimaliger schriftlicher (!) Mahnung nicht beglichen, ist – unter Beachtung weiterer Voraussetzungen – ein Negativeintrag bei der SCHUFA zulässig. Zuvor muss der Kunde u.a. über dieses Vorhaben informiert werden.

Man spricht hier von der sog. „Einmeldung“ offener Forderungen. Aber Vorsicht! Bestreitet der säumige Kunde im Vorfeld die Rechnung – z.B. „nicht erhalten“, „überhöht“, „unzutreffend“ etc. – und/oder den Zugang der Mahnung, empfiehlt es sich: „Abwarten und Tee trinken.“ Denn erst wenn der Rechnungsversand oder eine korrigierte Rechnung oder zumindest eine abgegebene Erklärung zu den strittigen Rechnungspositionen nachgewiesen werden kann, heißt es: „Leinen los“ – sprich: „Einmeldung“ bei der SCHUFA. Dasselbe Nachweisverfahren gilt für die Übermittlung der Mahnung. Nachzulesen ist dies alles in einem aktuellen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.