Nachweis Krankheitskosten
Zum 1.1.2024 wurden sog. E-Rezepte eingeführt, die Versicherte mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte einlösen können. Die Finanzverwaltung hat jetzt erläutert, wie in diesen Fällen Krankheitskosten nachgewiesen werden müssen, wenn diese als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Danach ist der Nachweis durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Beleg bzw. die Rechnung muss als Pflichtangaben den Namen der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung, den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezepts enthalten. Hierzu gibt es noch eine Nichtbeanstandungsregelung für den VZ 2024.