Schenkungsteuer: Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

Die Gewährung eines nicht markt­üblich ver­zinsten Dar­lehens ist als gemischte Schen­kung zu ver­steuern (BFH, Urteil v. 31.7.2024 – II R 20/22, veröf­fent­licht am 28.11.2024).

Sachverhalt: Der Kläger erhielt von seiner Schwester ein Darlehen über 1.875.768,05 € mit einem Zinssatz von 1 %, rück­wirkend zum 01.01.2016. Das Finanz­amt setzte Schenkung­steuer fest, da es die verbilligte Überlas­sung als freige­bige Zuwen­dung, in Höhe der Dif­ferenz zwischen dem tat­sächlich verein­barten Zinssatz von 1 % und dem Zinssatz für den ein­jährigen Betrag der Nutzung einer Geld­summe gemäß § 15 Abs. 1 BewG in Höhe von 5,5 %, ansah.

Der Kläger legte Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Das Finanzgericht bestätigte die Entschei­dung des Finanzamts, da der vereinbarte Zinssatz nicht markt­üblich war und der Kläger keine auf dem Kapitalmarkt vergleich­bare Finanzierung zu einem niedrigeren Zinssatz hätte erhalten können.Die Richter des BFH hoben die Vorentscheidung auf und führten hierzu aus:

  • Das FG hat zu Recht angenommen, dass mit der zinsverbilligten Überlas­sung der Darlehens­summe eine der Schenkung­steuer unter­liegende freigebige Zuwen­dung der Schwester des Klägers an den Kläger vorliegt. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer Schenkung sind erfüllt.
  • Das FG hat auch zutreffend erkannt, dass die freigebige Zuwendung am 01.01.2016 ausgeführt wurde und die Schenkungsteuer an diesem Tag entstanden ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Das Darlehen galt als zum 01.01.2016 ausgezahlt. Dass der Darlehens­vertrag insgesamt erst aufgrund des am 23.03.2017 rechts­kräftigen amtsgerichtlichen Beschlusses wirksam geworden ist, lässt die rück­­wirkende Verein­barung über die Auszahlung des Darlehens unberührt. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der Schenkung­steuer kommt es in einem solchen Fall nicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags an, sondern auf den in dem Vertrag verein­barten Zeitpunkt der Ausführung der freigebigen Zuwendung.
  • Die Auffassung des FG, dass bei der Bewertung der Zuwendung nach § 15 Abs. 1 BewG der Zinssatz von 5,5 % anzu­wenden sei, da kein niedriger Zinssatz feststehe, hält einer revisions­recht­lichen Prüfung nicht stand.