Schenkungsteuer: Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern (BFH, Urteil v. 31.7.2024 – II R 20/22, veröffentlicht am 28.11.2024).
Sachverhalt: Der Kläger erhielt von seiner Schwester ein Darlehen über 1.875.768,05 € mit einem Zinssatz von 1 %, rückwirkend zum 01.01.2016. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es die verbilligte Überlassung als freigebige Zuwendung, in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem Zinssatz für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme gemäß § 15 Abs. 1 BewG in Höhe von 5,5 %, ansah. Der Kläger legte Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, da der vereinbarte Zinssatz nicht marktüblich war und der Kläger keine auf dem Kapitalmarkt vergleichbare Finanzierung zu einem niedrigeren Zinssatz hätte erhalten können.Die Richter des BFH hoben die Vorentscheidung auf und führten hierzu aus:
- Das FG hat zu Recht angenommen, dass mit der zinsverbilligten Überlassung der Darlehenssumme eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung der Schwester des Klägers an den Kläger vorliegt. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer Schenkung sind erfüllt.
- Das FG hat auch zutreffend erkannt, dass die freigebige Zuwendung am 01.01.2016 ausgeführt wurde und die Schenkungsteuer an diesem Tag entstanden ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Das Darlehen galt als zum 01.01.2016 ausgezahlt. Dass der Darlehensvertrag insgesamt erst aufgrund des am 23.03.2017 rechtskräftigen amtsgerichtlichen Beschlusses wirksam geworden ist, lässt die rückwirkende Vereinbarung über die Auszahlung des Darlehens unberührt. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der Schenkungsteuer kommt es in einem solchen Fall nicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags an, sondern auf den in dem Vertrag vereinbarten Zeitpunkt der Ausführung der freigebigen Zuwendung.
- Die Auffassung des FG, dass bei der Bewertung der Zuwendung nach § 15 Abs. 1 BewG der Zinssatz von 5,5 % anzuwenden sei, da kein niedriger Zinssatz feststehe, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.