Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Bund und Länder haben beschlossen, die Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2023 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG vorläufig festzusetzen. Das BMF-Schreiben v. 28.3.2022 wurde entsprechend angepasst (BMF, Schreiben v. 25.11.2024 – IV D 1 – S 0338/19/10006 :001).