Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO und Verfassungsschutzbericht

Die Anwen­dung der Vermu­tungs­regel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO erfor­dert die Fest­stellung, dass gerade die Körper­schaft, deren steuer­recht­liche Gemein­nützig­keit versagt werden soll, als selbstän­diges Steuer­subjekt (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO) in einem Verfas­sungs­schutz­bericht aus­drück­lich als extre­mis­tisch bezeich­net wird und nicht ein hiervon verschie­denes selbstän­diges Steuer­subjekt (BFH, Urteil v. 5.9.2024 – V R 36/21; veröf­fent­licht am 28.11.2024).

Hintergrund: Die Steuer­vergünsti­gung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG setzt gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 AO u.a. voraus, dass die Körper­schaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäfts­führung keine Bestre­bungen im Sinne des § 4 BVerfSchG fördert und dem Gedanken der Völker­verständi­gung nicht zuwider­handelt. Bei Körper­schaften, die im Verfas­sungs­schutz­bericht des Bundes oder eines Landes als extre­mistische Organi­sation aufge­führt sind, ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AO wider­legbar davon auszu­gehen, dass die Voraus­setzun­gen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO nicht erfüllt sind.