Vermittlungsleistung bei Ausgabe von Gutscheinen nach der bis 2018 geltenden Rechtslage

Die Vermitt­lung einer Leistung, für die ein „Erlebnis­gut­schein“ ausge­stellt wird, setzt voraus, dass der Ver­mittler ent­weder den Veran­stalter über das Vor­liegen eines Vermitt­lungs­erfolgs infor­miert und ihm gegen­über so eine Gelegen­heit zur Leistungs­erbrin­gung nach­weist oder aber zumin­dest dem Gut­schein­erwerber die Kontakt­daten des Veran­stal­ters mitteilt, damit dieser die ihm dann nach­gewiesene Gelegen­heit zur Inan­spruch­nahme der durch den Gutschein verbrieften Leistung nutzen kann (BFH, Urteil v. 5.9.2024 – V R 21/23; veröf­fent­licht am 28.11.2024).