Besteuerung von Leistungen einer Schweizer Familienstiftung

Die wirtschaft­liche Vergleich­barkeit einer Stif­tungs­leistung mit einer Gewinn­aus­schüt­tung erfordert, dass die Stel­lung des Leistungs­empfän­gers wirtschaft­lich derjenigen eines Anteils­eigners ent­spricht. Die Leistung muss sich außer­dem als Vertei­lung des erwirt­schaf­teten Über­schusses dar­stellen (Bestäti­gung des BFH-Urteils v. 28.2.2018 – VIII R 30/15). Die Stel­lung des Empfän­gers einer Stif­tungs­leistung ent­spricht wirt­schaft­lich derjenigen eines Anteils­eigners, wenn er in seiner Person die Voraus­setzun­gen erfüllt, die die Stiftungs­satzung für einen Leistungs­bezug auf­stellt, er also zum Kreis der begünsti­gungs­fähigen Personen gehört, und eine Gegen­leistung nicht zu erbringen ist (BFH, Urteil v. 1.10.2024 – VIII R 25/21; veröf­fent­licht am 28.11.2024).

Hintergrund: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Halbsatz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapital­vermögen Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körper­schaft­steuer befreiten Körperschaft, Personen­vereinigung oder Vermögens­masse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die Gewinn­ausschüt­tungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaft­lich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG ist Satz 1 der Vorschrift auf Leistungen von vergleich­baren Körperschaften, Personen­vereini­gungen oder Vermögens­massen, die weder Sitz noch Geschäfts­leitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden.