Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG (BFH)
Wird das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit aufgestockt, steht der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen, dass sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet (BFH, Beschluss v. 24.10.2024 – VI R 4/22; veröffentlicht am 5.12.2024).