Der Weg zur E-Rechnung – Mit der richtigen Aufbewahrung bleibt sie erhalten

E-Rechnungen müssen, wie auch Papierrechnungen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist archiviert werden. Ab dem neuen Jahr beträgt sie acht Jahre. So archivieren Sie korrekt:

Unverändert und im ursprünglichen Format:

E-Rechnungen müssen in ihrem ursprünglichen Dateiformat (z. B. XML) archiviert werden, ohne Veränderungen oder Konvertierungen.

Maschinelle Verarbeitbarkeit sicherstellen:

Der strukturierte Datenteil einer E-Rechnung darf nicht gelöscht oder verändert werden, damit die maschinelle Auswertbarkeit auch während der gesamten Aufbewahrungsfrist gewährleistet bleibt.

Zusätzliche Rechnungen:

Falls der Rechnungsaussteller neben der E-Rechnung eine inhaltsgleiche Papierrechnung oder ein PDF bereitstellt, bleibt die unveränderte Archivierung der E-Rechnung verpflichtend.