Schuldbefreiende Drittschuldnerzahlung im Insolvenzeröffnungsverfahren
Zahlt der Drittschuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 82 InsO schuldbefreiend auf ein Konto des späteren Insolvenzschuldners, vereinnahmt dieser das Entgelt für die von ihm umsatzsteuerpflichtig erbrachte Leistung abschließend, so dass keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO vorliegt (BFH, Urteil v. 29.8.2024 – V R 17/23; veröffentlicht am 12.12.2024).