Erbschaftsteuer: Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Zu den als Nachlass­regelungs­kosten abzugs­fähigen Auf­wendun­gen für die Ausein­ander­setzung einer Erben­gemein­schaft können auch Kosten ge­hören, die im Rahmen der Teilung des Nach­lasses für den Verkauf beweg­licher Nach­lass­gegen­stände durch Ver­stei­gerung anfallen, um die testa­mentarisch jedem Miterben zuge­wandten Geld­beträge zu erzielen (BFH, Urteil v. 21.8.2024 – II R 43/22; veröf­fent­licht am 12.12.2024).

Hintergrund: § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sieht vor, dass von dem Erwerb unter anderem die Kosten als Nachlass­verbindlich­keiten abzugs­fähig sind, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammen­hang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses“ ist weit auszulegen. Er umfasst die Kosten der tatsäch­lichen und rechtlichen Fest­stellung des Nachlasses einschließ­lich von Bewertungs­kosten, aber auch alle Kosten, die aufge­wendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammen­hang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwal­tung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) anfallen (BFH, Urteil v. 26.7.2023 – II R 5/21, BStBl II 2024, 166, Rz 14 f.).