Grunderwerbsteuergesetz: Änderung im Gesellschafterbestand

Für die Beurteilung der Frage, ob eine un­mittel­bar an der grund­besit­zen­den Per­sonen­gesell­schaft betei­ligte Kapital­gesell­schaft als neue Gesell­schaf­terin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG gilt, weil an ihr min­destens 90 % der Anteile auf neue Gesell­schafter über­gehen, ist nur auf die Beteili­gung an der Kapital­gesell­schaft abzu­stellen. Eine zuvor bereits beste­hende Betei­ligung des neuen Gesell­schafters der Kapital­gesell­schaft an der grund­besit­zenden Personen­gesell­schaft ist uner­heblich (BFH, Urteil v. 31.7.2024 – II R 28/21; veröf­fent­licht am 12.12.2024).

Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Personen­gesell­schaft ein inlän­disches Grund­stück und ändert sich inner­halb von fünf Jahren der Gesell­schafter­bestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % (VZ 2016; aktuell 90 %) der Anteile am Gesell­schafts­vermögen auf neue Gesell­schafter über­gehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Die Änderung des Gesell­schafter­bestandes nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG kann in einem einzelnen Rechts­vorgang oder in Teilakten über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren erfolgen (vgl. BFH, Urteil v. 17.6.2020 – II R 18/17, BStBl II 2021, 318, Rz 16). Ein Übergang von Anteilen an der grund­besitzenden Personen­gesell­schaft auf Gesellschafter, die länger als fünf Jahre zuvor unmittelbar oder mittelbar an ihr beteiligt sind (sog. Altgesell­schafter), reicht hingegen nicht aus (vgl. BFH, Urteil v 17.6.2020 – II R 18/17, BStBl II 2021, 318, Rz 18).