Steuervermeidungsrichtlinie: Anwendungsschreiben zu § 4k EstG
Das BMF hat ein Anwendungsschreiben zu § 4k EStG veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 5.12.2024 – IV C 2 – S 2144-i/21/10010 :014).
Hintergrund: § 4k EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der AntiSteuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) vom25.6.2021 (BGBl. I S. 2035, BStBl I S. 874) eingeführt, um Besteuerungsinkongruenzen in Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen zu neutralisieren.
In dem nun veröffentlichten Anwendungsschreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:
I. Umsetzung Artikel 9 und 9b ATAD
II. Zeitliche Anwendung
III. Persönlicher Anwendungsbereich
IV. Besteuerungsinkongruenzen
V. § 4k Absatz 1 EStG
- Kapitalvermögen
- Den Aufwendungen entsprechende Erträge
- Qualifikations- oder Zurechnungskonflikt
- Kausalität
- Nichtbesteuerung der den Aufwendungen entsprechenden Erträge
- Niedrigere Besteuerung der den Aufwendungen entsprechenden Erträge
- Ausnahme bei voraussichtlicher Beseitigung der Besteuerungsinkongruenz in einem künftigen Besteuerungszeitraum (§ 4k Absatz 1 Satz 2 EStG)
- Rechtsfolge
VI. § 4k Absatz 2 Satz 1 und 3 EStG
- Aufwendungen
- Den Aufwendungen entsprechende Erträge
- Abweichende steuerliche Behandlung des Steuerpflichtigen (§ 4k Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 EStG)
- Abweichende steuerliche Beurteilung von anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen i. S. d. § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AStG (§ 4k Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 EStG)
- Kausalität
- Keine tatsächliche Besteuerung
- Rechtsfolge
- Ausnahme für doppelt berücksichtigte Erträge (§ 4k Absatz 2 Satz 3 EStG)
VII. § 4k Absatz 2 Satz 2 EStG
VIII. § 4k Absatz 3 EStG
- Aufwendungen
- Den Aufwendungen entsprechende Erträge
- Abweichende steuerliche Zuordnung i. S. d. § 4k Absatz 3 Alternative 1 EStG
- Abweichende steuerliche Zurechnung, § 4k Absatz 3 Alternative 2 EStG
- Keine tatsächliche Besteuerung
- Kausalität
- Rechtsfolge
IX. § 4k Absatz 4 EStG
- Aufwendungen
- Berücksichtigung auch in anderem Staat
- „Vorrangregelung“ des § 4k Absatz 4 Satz 2 EStG
- Ausnahmeregel § 4k Absatz 4 Satz 3 EStG
- Ausnahme bei Anrechnungs- oder Abzugsverpflichtung ausländischer Steuern (§ 4k Absatz 4 Satz 4 EStG)
X. § 4k Absatz 5 EStG
- Aufwendungen
- Aus diesen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar resultierende Erträge
- Den Erträgen gegenüberstehende Aufwendungen
- Deren Abzug bei entsprechender Anwendung des § 4k Absatz 1 bis 5 EStG beim Gläubiger, einem weiteren Gläubiger oder einer anderen Person versagt würde
- Persönlicher Anwendungsbereich
- Rechtsfolge
- Ausnahme § 4k Absatz 5 Satz 2 EStG
XI.
- Betriebsausgabenabzug und Abzugsbeschränkung
- Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
- Feststellungslast und Mitwirkungspflichten bei Ausnahmetatbeständen
XII.
- Verhältnis zu anderen Betriebsausgabenabzugsverboten
- Verhältnis zu verdeckten Gewinnausschüttungen
- Verhältnis zu § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG
- Verhältnis zu bestehenden DBA
XIII. Schlussbestimmungen
Quelle: BMF, Schreiben v. 5.12.2024 – GZ IV C 2 – S 2144-i/21/10010 :014, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)