Der Weg zur E-Rechnung – Ab wann die Ausstellung Pflicht ist
Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern startet grundsätzlich auch am 1. Januar 2025. Doch es gibt Übergangsfristen, die Unternehmen Zeit zur Umstellung geben.
Hier der Überblick:
Bis 31.12.2026:
Umsätze dürfen weiterhin mit Papierrechnungen oder nicht strukturierten elektronischen Rechnungen (z. B. PDF) abgerechnet werden.
Wichtig: Für nicht strukturierte elektronische Rechnungen ist die Zustimmung des Empfängers weiterhin erforderlich.
KMU-Erleichterung bis 31.12.2027:
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis max. 800.000 Euro (im vorangegangenen Kalenderjahr) dürfen noch ein weiteres Jahr Papierrechnungen oder nicht strukturierte elektronische Rechnungen nutzen.
Auch hier gilt: Die Zustimmung des Rechnungsempfängers ist für nicht strukturierte Formate notwendig.
Ab 01.01.2028 gilt die E-Rechnungspflicht uneingeschränkt Ab diesem Datum dürfen Rechnungen, die unter die E-Rechnungspflicht fallen, nur noch elektronisch ausgestellt und übermittelt werden (ausgenommen: Kleinunternehmer).
Nicht alle Rechnungen fallen unter die E-Rechnungspflicht! Darunter Rechnungen über steuerfreie Leistungen, Kleinbeträge bis 250 Euro, Fahrausweise, Rechnungen an ausländische Unternehmen und Rechnungen an private Endverbraucher.