Hinzurechnung von Werbeaufwendungen

Die Kosten für die An­mietung von Werbe­trägern kön­nen auch bei einem Dienst­leis­tungs­unter­nehmen zu einer Hinzu­rech­nung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen, wenn die Werbe­träger bei unter­stell­tem Eigen­tum des Dienst­leistungs­unter­nehmens zu dessen Anlage­vermö­gen gehören würden (BFH, Urteil v. 16.9.2024 – III R 36/22; veröf­fent­licht am 19.12.2024).

 

Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden zur Ermittlung des Gewerbe­ertrags (§ 7 GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchstaben a bis f benannten Aufwen­dungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 200.000 € (in den Streit­jahren 2012 bis 2015 waren es noch 100.000 €) übersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus einem Fünftel beziehungsweise aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließ­lich Leasing­raten) für die Benutzung der beweg­lichen und unbeweg­lichen Wirt­schafts­güter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e GewStG).