Auslegungsfragen zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärbung)
Das BMF hat sich zu den Folgen aus dem BFH-Urteil v. 12.10.2016 – I R 92/12, BStBl 2022 II S.123 geäußert (BMF, Schreiben v. 10.12.2024 – IV C 6 – S 2241/21/10004 :001).
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Der BFH hat im Urteil vom 12.10.2016 – I R 92/12, BStBl 2022 II S.123, folgende nicht streiterhebliche Aussagen zur gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG getroffen:
„Der Wortlaut (auch) des § 15 Abs. 3 Nummer 1 EStGsetzt voraus, dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb – i.S.v. voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten – auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden […]. Besteht – wie im Streitfall – die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen, mittels dessen Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Abs. 3 Nummer 1 EStG nicht anwendbar.“
Diese Auslegung des Wortlauts des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Hinweis:
Das BMF-Schreiben vom 14.1.2022, BStBl I S. 160 wird aufgrund der Aufhebung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl. I Nr. 108 S. 1) durch dieses Schreiben ersetzt.